Lohnabrechnung in der Gastronomie: Was Arbeitgeber wissen müssen
Die Gastronomie gehört zu den Branchen mit den komplexesten Anforderungen an die Lohnabrechnung. Hoher Anteil an Minijobs, saisonale Beschäftigung, Trinkgeldregelungen und besondere Arbeitszeitmodelle machen die Abrechnung zu einer echten Herausforderung. In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Besonderheiten der Lohnabrechnung in der Gastronomie und zeigen Ihnen, worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen.
Trinkgeld in der Lohnabrechnung: Steuerlich korrekt behandeln
Trinkgeld ist in der Gastronomie ein alltägliches Thema – und ein häufiger Stolperstein in der Lohnabrechnung. Die steuerliche Behandlung hängt entscheidend davon ab, wer das Trinkgeld erhält und wie es verteilt wird.
- Freiwilliges Trinkgeld an Arbeitnehmer: Trinkgelder, die direkt vom Gast an den Mitarbeiter gezahlt werden, sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei – unabhängig von der Höhe. Dies gilt, solange der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Verteilung hat.
- Trinkgeld über den Arbeitgeber: Wird das Trinkgeld vom Arbeitgeber eingezogen und anschließend verteilt (sogenanntes Tronc-System), kann die Steuerfreiheit entfallen. Hier kommt es auf die genaue Ausgestaltung an.
- Trinkgeld für den Arbeitgeber selbst: Trinkgelder, die direkt an den Inhaber eines Betriebs gezahlt werden, sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
- Dokumentation: Auch wenn freiwilliges Trinkgeld steuerfrei ist, empfiehlt sich eine interne Dokumentation, um bei einer Prüfung die Steuerfreiheit nachweisen zu können.
Minijobs in der Gastronomie richtig abrechnen
Die Gastronomie ist eine der Branchen mit dem höchsten Anteil an geringfügig Beschäftigten. Alle aktuellen Regelungen finden Sie in unserem Beitrag zu Minijob und Midijob 2026. Die korrekte Abrechnung von Minijobs erfordert besondere Sorgfalt:
- Verdienstgrenze beachten: Minijobber dürfen regelmäßig nicht mehr als die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze im Monat verdienen. Gelegentliche Überschreitungen sind nur in engem Rahmen zulässig.
- Pauschalbeiträge: Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine einheitliche Pauschsteuer, sofern gewählt.
- Zusammenrechnung: Übt ein Minijobber neben seinem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, bleibt ein Minijob anrechnungsfrei. Weitere Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
- Arbeitszeitdokumentation: Für Minijobber besteht eine besondere Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten. Diese muss spätestens bis zum siebten Tag nach der erbrachten Arbeitsleistung erfolgen.
Kurzfristige Beschäftigung: Die Alternative zum Minijob
Besonders für saisonale Aushilfen in der Gastronomie bietet die kurzfristige Beschäftigung eine attraktive Alternative zum Minijob. Sie ist sozialversicherungsfrei, wenn bestimmte Zeitgrenzen eingehalten werden.
- Zeitgrenzen: Die Beschäftigung darf innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sein.
- Berufsmäßigkeit: Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Arbeitslose oder Personen, deren Hauptberuf eine geringfügige Beschäftigung ist, gelten als berufsmäßig beschäftigt.
- Keine Verdienstgrenze: Im Gegensatz zum Minijob gibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung keine Verdienstgrenze – die Beschäftigung ist unabhängig vom Verdienst sozialversicherungsfrei.
- Lohnsteuer: Die Lohnsteuer kann individuell nach den ELStAM-Merkmalen oder pauschal mit 25 Prozent berechnet werden.
Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft
In der Gastronomie erhalten Mitarbeiter häufig kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten. Diese Sachbezüge müssen in der Lohnabrechnung korrekt bewertet und versteuert werden.
- Amtliche Sachbezugswerte: Die Werte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen werden jährlich angepasst und in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.
- Mahlzeiten als Arbeitslohn: Kostenlose Mahlzeiten an Arbeitnehmer gelten als geldwerter Vorteil und müssen mit den amtlichen Sachbezugswerten versteuert und verbeitragt werden.
- Zuzahlung des Arbeitnehmers: Zahlt der Mitarbeiter einen Eigenanteil, mindert dieser den zu versteuernden Sachbezugswert.
- Unterkunft: Stellt der Arbeitgeber eine Unterkunft, etwa für Saisonkräfte, ist auch diese nach den amtlichen Werten als Sachbezug zu bewerten.
Arbeitszeitgesetz in der Gastronomie
Die Gastronomie ist durch unregelmäßige Arbeitszeiten, Spätschichten und Wochenendarbeit geprägt. Das Arbeitszeitgesetz setzt dabei klare Grenzen, die in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden müssen:
- Tägliche Höchstarbeitszeit: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt.
- Ruhezeiten: Zwischen zwei Schichten müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen. In der Gastronomie kann diese auf zehn Stunden verkürzt werden.
- Sonn- und Feiertagsarbeit: In der Gastronomie ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zulässig. Beschäftigte haben jedoch Anspruch auf Ersatzruhetage.
- Zuschläge: Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei.
Saisonale Schwankungen und flexible Beschäftigungsmodelle
Die Gastronomie unterliegt starken saisonalen Schwankungen. In der Hochsaison werden häufig zusätzliche Kräfte eingestellt, während in der Nebensaison weniger Personal benötigt wird. Für die Lohnabrechnung ergeben sich daraus besondere Anforderungen:
- Korrekte An- und Abmeldungen bei der Sozialversicherung auch bei kurzzeitigen Beschäftigungen
- Beachtung der Regelungen für befristete Arbeitsverträge
- Korrekte Berechnung anteiliger Urlaubsansprüche
- Sorgfältige Dokumentation aller Beschäftigungsverhältnisse
Mindestlohn in der Gastronomie: Besondere Aufmerksamkeit
Die Gastronomie gehört zu den Branchen, die bei Mindestlohnkontrollen besonders im Fokus stehen. Auch die Änderungen 2026 sollten Sie im Blick haben. Der Zoll prüft regelmäßig die Einhaltung des Mindestlohns. Arbeitgeber sollten daher besonderen Wert auf die korrekte Dokumentation legen:
- Lückenlose Arbeitszeitaufzeichnungen für alle Beschäftigten
- Korrekte Berechnung des Stundenlohns unter Einbeziehung aller Vergütungsbestandteile
- Beachtung der Frage, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn anrechenbar sind und welche nicht
- Aufbewahrung der Unterlagen für mindestens zwei Jahre
Buchmeister – Ihr Lohnabrechnungs-Partner für die Gastronomie
Die Lohnabrechnung in der Gastronomie erfordert Spezialwissen und Erfahrung – ebenso wie die Lohnabrechnung im Handwerk. Von der korrekten Behandlung von Trinkgeldern über die Abrechnung von Minijobs bis hin zur Bewertung von Sachbezügen – Buchmeister kennt die Besonderheiten Ihrer Branche. Wir übernehmen Ihre komplette Lohnabrechnung und sorgen dafür, dass Sie sich auf das konzentrieren können, was Sie am besten machen: Ihre Gäste begeistern. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot und erleben Sie, wie einfach Lohnabrechnung sein kann!