Gehaltsextras im Jahr 2022
Ab Januar 2022 besteuert das Finanzamt Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro im Monat nicht mehr. Die Arbeitgeber müssen jedoch genau auf die Details dieser Leistungen achten, damit sie richtig eingestuft werden.
Nur Gutscheine und Geldkarten mit begrenzter Gültigkeitsdauer sind nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) steuerbefreit.
Dies gilt für Gutscheine von Geschäften, Einzelhandelsketten oder regionalen Stadtkarten. Es gibt aber noch ein paar Arten von Geschenkkarten, wie Tankkarten, Gutscheinkarten für Buchhandlungen und Fitness-Karten. Sie können auch einen Gutschein für das gesamte Amazon-Sortiment verschenken, der allerdings nicht mehr steuerfrei ist. Gutscheine für betriebliche Gesundheitsleistungen und Zuschüsse zu den Mahlzeiten am Arbeitsplatz, dagegen schon!
Wenn man einen Sachbezug als zweckgebundene Leistung erhält, muss man diesen genauso versteuern, wie wenn Sie das Geld später in bar erhalten würden. Dies gilt zum Beispiel auch für Leistungen wie Benzingeld, das im Voraus gezahlt und später erstattet wird.
Wenn es keine Beschränkungen hinsichtlich der Akzeptanzstellen oder der Produktpalette gibt, werden Prepaid-Karten ab 2022 ebenfalls steuerpflichtig sein.
Bitte beachten Sie die 50-Euro-Freigrenze: Wenn der Gesamtwert aller Sachleistungen, die Sie in einem Monat erhalten, mehr als 50 Euro beträgt, müssen Sie alle diese Leistungen versteuern!
>> Gehaltserhöhungen oder Urlaubsgeld scheinen viel zu sein, aber wenn man die Steuern mit einbezieht, bleibt unter Umständen nur sehr wenig Geld übrig. Das liegt daran, dass die Steuern mit steigendem Einkommen zunehmen. <<
>> Es gibt Steuer- und Sozialversicherungsbefreiungen für viele Gehaltsbestandteile, wie z. B. Benzingutscheine, Internetzulagen oder Freizeitzulagen. Sie sollten diese Befreiungen in Anspruch nehmen. <<
>> Diese Gehaltsextras sind ein guter Anfang, denn sie sind auch für kleine Unternehmen leicht zu realisieren. Jeder profitiert von dieser Veränderung. <<
Ein höheres Gehalt bedeutet nicht immer, dass man motivierter ist. Das liegt daran, dass andere Dinge, wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, Ihr Einkommen schmälern können. Es kann auch sein, dass Arbeitnehmer andere Leistungen mehr schätzen als ein höheres Gehalt.
Einige Unternehmen bieten zusätzliche Leistungen wie Gutscheine, Internetzuschüsse oder Erholungsbeihilfen. Diese Leistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen.
Hier ist ein Lohnzusatzpaket für kleine Unternehmen
Gehaltsextra
Nr. 1: Sachleistungen im Wert von bis zu 50 Euro pro Monat
Arbeitnehmer können Sachleistungen erhalten, die bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Euro pro Monat von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind. Dabei muss es sich um etwas handeln, das der Arbeitnehmer nutzen kann, z. B. eine Kinokarte, einen Tankgutschein oder einen Vertrag mit einem Fitnessstudio. Unternehmen können ihren Mitarbeitern Prepaid-Karten oder -Gutscheine geben, mit denen sie an verschiedenen Orten wie Einzelhandelsketten, Restaurants, Tankstellen oder Online-Shops einkaufen können.
Bei den 44 Euro handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Obergrenze für die Steuervergünstigungen: Sobald dieser Betrag überschritten wird, entfallen die Steuervergünstigungen für alle Sachleistungen in diesem Monat.
Gehaltsextra Nr. 2: Fahrzeugwerbung
Sie können diesen Werbetrick nutzen, um für Ihr Unternehmen zu werben. Ihr Mitarbeiter kann einen Aufkleber mit dem Namen oder dem Logo Ihres Unternehmens an seinem privaten Fahrzeug anbringen. Für diese Werbung können Sie ihm bis zu 21 Euro pro Monat zahlen, ohne dass er Steuern zahlen muss.
Gehaltsextra Nr. 3: Erholungsbeihilfe
Es gibt zwei Arten von Zuschüssen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren können: den freiwilligen Urlaubszuschuss und den Erholungszuschuss. Bei der Erholungsbeihilfe handelt es sich um einen Pauschalbetrag von 25 %, den der Arbeitgeber an Lohnsteuer (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) abführt. Die Arbeitnehmer müssen auf diesen Zuschuss weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Allerdings gibt es Grenzen, wie viel ein Arbeitnehmer erhalten kann: Für Einzelpersonen sind 156 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus erhalten Ehegatten 104 Euro pro Jahr und jedes Kind 52 Euro. Das bedeutet, dass eine vierköpfige Familie insgesamt 364 Euro erhalten kann.
Arbeitnehmer erhalten die Erholungsbeihilfe netto, das heißt, man nimmt den vollen Betrag mit nach Hause. Der Zuschuss muss innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung verwendet werden, unabhängig davon, ob der Empfänger seinen Urlaub in Deutschland oder im Ausland verbringt. Die Erholungsbeihilfe ist eine gute Einstiegsmöglichkeit, da sie mit dem klassischen Urlaubsgeld kombiniert werden kann.
Gehaltsextra Nr. 4: Fahrtkostenzuschüsse
Als weiterer Baustein empfiehlt sich die Fahrtkosten für den Arbeitsweg zu bezuschussen. Wenn jemand einen Job hat, kann sein Arbeitgeber ihm bis zu 15 Tage im Monat für Fahrten bezahlen. Für jeden Kilometer, den die Person zur Arbeit fährt, würde sie 0,30 Euro erhalten. Wenn jemand zum Beispiel 40 Kilometer von seinem Arbeitsplatz entfernt wohnt, könnte sein Arbeitgeber ihm 180 Euro pro Monat zahlen. Alternativ können sich Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen, den Preis für ihre Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel erstatten lassen. Auf Fahrtkostenzuschüsse wird eine Pauschalsteuer von 15 Prozent erhoben.
Gehaltsextra Nr. 5: Kindergartenzuschuss
Die Kindergartenkosten ganz oder anteilig erstatten werden, ohne diese versteuern zu müssen. Alle Mitarbeiter müssen die Originalrechnung nur einmal im Jahr bei Ihnen einreichen. Damit will der Staat verhindern, dass man den Betrag ein zweites Mal in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht. Wenn nur einen Teil der Kosten bezuschusst, müssen man sich trotzdem die Originalrechnung vorlegen lassen und darauf vermerken, welcher Teil erstattet wurde. Diese abgestempelte und unterschriebene Quittung verbleibt als Kopie in der Personalakte und das Original erhält der Arbeitnehmer für seine Steuererklärung.
Achten Sie darauf, die Zulage nicht zu hoch anzusetzen. Lohnexperten meinen: „Wenn die Kinder in die Schule kommen, gibt es sie nicht mehr und das sollte für die Beschäftigten keine zu harten Einschnitte bedeuten.“ Die Rücknahme der Leistung kann leicht zum Bumerang werden, weil sich die Beschäftigten dadurch diskriminiert fühlen. Das kann auch passieren, wenn sich Mitarbeiter ohne Kinder ausgegrenzt fühlen.
Gehaltsextra Nr. 6: Internetzuschuss
Verfügt der Arbeitnehmer über einen privaten Internetanschluss, kann das Unternehmen die Nutzungsgebühren erstatten, wenn er die Kosten seines Internetvertrags schriftlich nachweisen kann. Die Erstattung beträgt bis zu 50 Euro pro Monat und wird mit einem Pauschalsatz von 25 Prozent besteuert.
Gehaltsextra Nr. 7: Handys zur beruflichen und privaten Nutzung
Viele Unternehmen finanzieren ihren Mitarbeitern inzwischen Handys oder Smartphones. Auf diese Weise können die Mitarbeiter sie sowohl für berufliche als auch für private Zwecke ohne Einschränkungen nutzen. Damit die Überlassung der Geräte steuerfrei ist, muss das Unternehmen sie kaufen oder leasen. Die vom Arbeitgeber getragenen Anschlussgebühren (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) werden nicht besteuert, wenn dies korrekt erfolgt.
Gehaltsextra Nr. 8: Bereitstellung eines Fahrrads
Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder Pedelec als Lohnzusatzleistung zur Verfügung, muss der Arbeitnehmer den Vorteil für die private Nutzung nicht versteuern. Dies liegt daran, dass der Arbeitgeber die vollen Kosten für die Bereitstellung des Fahrrads oder Pedelecs übernimmt.
Gehaltsextra Nr. 9: Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
Für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber aus- oder weitergebildet wurden, waren auf die Kosten noch nie Steuern von den Arbeitnehmern zu zahlen. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber diese Maßnahmen im eigenen Interesse durchgeführt hat. Darüber hinaus sind alle Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers verbessern (z. B. Sprach- oder Computerkurse, die nicht berufsbezogen sind), von der Steuer befreit.
Gehaltsextra Nr. 10: Betriebliche Altersvorsorge
Das Lohnzusatzpaket ist vollständig, wenn ein Unternehmen etwas für die Altersversorgung der Arbeitnehmer tut. Die anderen Maßnahmen schlagen sich nicht im Rentenkonto nieder, weil für die Nettoprämien keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
Arbeitnehmer, die einen Vertrag mit einer Direktversicherung abgeschlossen haben, sowie Pensionsfonds, die nach dem 1. Januar 2005 gegründet wurden, konnten z.B. im Jahr 2017 etwa 3.048 Euro an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten. Darüber hinaus konnte man zusätzlich 1.800 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei für die Altersvorsorge nutzen. Als Arbeitgeber hat man die Wahl, die Beiträge als Gehaltszuschlag selbst zu zahlen oder einen Teil des Bruttolohns des Arbeitnehmers einzubehalten und an die Versicherung zu überweisen (so genannte Bruttolohnumwandlung). Dies hat zur Folge, dass die Arbeitnehmer weniger Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Wichtiger Hinweis: Gehaltsextras mit dem Finanzamt abstimmen
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern etwas mehr Geld geben wollen, sollten Sie vorher mit dem Finanzamt sprechen. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass Sie sich an das Gesetz halten und dass alle mit dem zusätzlichen Lohn zufrieden sind. Verwenden Sie dazu die so genannte „Anrufungsauskunft“.
Darüber hinaus ist für jede Sonderzahlung eine Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich. Nehmen Sie die Umsetzung also nicht auf die leichte Schulter, sondern planen Sie sie sorgfältig. Dann haben alle Beteiligten lange Freude an diesen Nettolohnoptionen und erleben kein böses Erwachen bei der Lohnsteuerprüfung.
KONTAKTIEREN SIE UNS JEDERZEIT
Sei möchten mehr Informationen über unsere Dienstleistungen erhalten, einen Termin vereinbaren oder ein Angebot anfordern? Schreiben Sie uns eine kurze Nachricht oder rufen Sie einfach direkt an.
Telefon: 089 250 038 300
E-Mail: [email protected]
BÜROZEITEN
Montag bis Freitag
09:00 Uhr – 17:00 Uhr