Energiekostenpauschale September 2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022, das der Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedet hat, wurden Maßnahmen eingeführt, die die Bürgerinnen und Bürger bei steigenden Energiepreisen entlasten sollen. Die Energiepauschale ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Maßnahmenpakets. Für diese Einmalzahlung wurde ein neuer Abschnitt XV. in das Einkommenssteuergesetz aufgenommen.

Was die Energiekostenpauschale ist und wer sie bekommt?

Die Energiepreispauschale (auch Energiekostenpauschale genannt) ist eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, auf die alle Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen im Jahr 2022 erfüllen, Anspruch haben. Anspruchsberechtigt sind Personen, die diese Zahlung nach § 113 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhalten können:

  • Personen – unbeschränkt Steuerpflichtige
  • Personen, die im Veranlagungszeitraum 2022 aktive Einkünfte erzielt haben, dazu gehören:
  • Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, also keine Renten und keine Bezüge aus Versorgungsbezügen
  • Arten von Einkommen, z. B. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit. Nicht dazu gehören Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte.

Ein negatives Einkommen aus einer der oben genannten Einkommensarten führt ebenfalls zu einem Anspruch!

Wann wird die Energiekostenpauschale ausgezahlt?

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, entsteht der Anspruch auf die Energiepreispauschale grundsätzlich ab dem 1. September 2022. Die Energiepreispauschale wird im Einkommensteuerbescheid 2022 veranlagt, ausgenommen sind Arbeitnehmerfälle.

Der Pauschalbetrag wird zur Verrechnung mit der Einkommensteuer verwendet. Die Auszahlung erfolgt früher, wenn die Voraussetzungen ab dem 1. September 2022 erfüllt sind. Dies gilt sowohl für selbständige als auch für nichtselbständige Steuerpflichtige.

Auszahlung über Arbeitgeber

Nimmt ein Arbeitnehmer im September seine Tätigkeit auf und hat die Steuerklassen 1 bis 5 oder wird sein Lohn pauschal besteuert, muss der Arbeitgeber die Energiepreispauschale zahlen. Diese Zahlung wird über die Lohnsteuer finanziert, so dass die Arbeitgeber nicht zusätzlich belastet werden.

Erfolgt die Zahlung durch den Arbeitgeber, muss dies durch den Großbuchstaben E auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vermerkt werden.

Besonderheiten beim Minijob

Wer einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, muss man seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um die erste Beschäftigung handelt. Auf diese Weise wird man mit Steuerklasse I besteuert. Die Bestätigung muss dem Lohnkonto beigefügt werden.

Einkommensteuervorauszahlung herabsetzen

Wer zum 10. September eine Vorauszahlung für die Einkommensteuer für das Jahr 2022 leisten soll, bei dem wird der Betrag um die Energiepreispauschale gekürzt. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 Euro, wird sie auf null reduziert – eine Erstattung darüberhinausgehender Beträge findet nicht statt.

Es gibt zwei Möglichkeiten, den Betrag der Vorauszahlung festzusetzen:

  • Die obersten Finanzbehörden der Länder können Allgemeinverfügungen erlassen. Diese Urteile werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Sie gelten mit dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben
  • Es können angepasste Vorauszahlungsbescheide erlassen werden

Noch ist nicht klar, wie die einzelnen Bundesländer entscheiden.

Energiekostenpauschale und Regelung der Steuerpflicht

Da die Energiepreispauschale steuerpflichtig ist, hat der Staat Vorschriften darüber erlassen, wie viel Steuern man zahlen muss. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt die Energiepreispauschale als reguläres Einkommen, auch wenn sie noch andere Einkünfte haben.

Eine Besonderheit dieses Plans ist, dass die Besteuerung für geringfügig Beschäftigte entfällt.

Wenn Sie nur aktive Einkünfte beziehen, wird der Pauschalbetrag als sonstiges Einkommen betrachtet. Dadurch müssen Sie keine Gewerbesteuer zahlen, die normalerweise von dieser Art von Einkünften abgezogen wird. Normalerweise ist für diese Art von Einkünften die Freigrenze von 256 EUR pro Kalenderjahr. Aufgrund der Energiepreispauschale gilt die Zahlung jedoch immer der Einkommenssteuer unterworfen.

Abgabeordnung bei Arbeitsverhältnissen mit nahestehenden Personen

Es gibt gewisse Regeln, die sich auf die Steuervorschriften beziehen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn es um Beschäftigungsverhältnisse mit verbundenen Parteien geht. Man könnte meinen, dass diese Art von Beziehungen nur eingegangen wird, um die Energiepreispauschale zu erhalten.

Aber Achtung – der Gesetzgeber kann Anpassungen vornehmen

Erleichtern diese neuen Regelungen den Weg zur Bezahlung ohne den ganzen bürokratischen Aufwand? Das ist noch unklar, vor allem im Vergleich zu den anderen zehn Paragraphen über die verschiedenen Einkommensarten. Wir werden sehen, ob der Gesetzgeber in naher Zukunft Änderungen vornimmt.

Wir werden Sie auf dem Laufenden halten, wie es weitergeht!

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