Baulohn · 11 Min. Lesezeit

Saison-KUG und Wintergeld im Baugewerbe

Saison-KUG und Wintergeld: Schlechtwetterzeit, Leistungssätze und Fristen im Baugewerbe. So sichern Sie Ihre Mitarbeiter im Winter ab.

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Winterliche Herausforderungen im Baugewerbe meistern

Der Winter stellt Bauunternehmen vor besondere Herausforderungen. Frost, Schnee und andere Witterungsbedingungen machen viele Bautätigkeiten unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Um Arbeitnehmer vor Einkommensverlusten zu schützen und Arbeitgeber bei der Weiterbeschäftigung zu unterstützen, gibt es das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) und das Wintergeld.

In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie alles über die Voraussetzungen, Leistungshöhen und Fristen rund um die Winterbauförderung. So sind Sie bestens vorbereitet, wenn die kalte Jahreszeit Ihren Baubetrieb trifft.

Die Schlechtwetterzeit: Dezember bis März

Die sogenannte Schlechtwetterzeit im Baugewerbe erstreckt sich vom 1. Dezember bis zum 31. März des Folgejahres. In diesem Zeitraum greifen die besonderen Regelungen zur Winterbauförderung, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor den Folgen witterungsbedingter Arbeitsausfälle schützen. Einen Überblick über alle aktuellen Änderungen gibt unser Beitrag zu den Baulohn-Änderungen 2026.

Während der Schlechtwetterzeit können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:

  • Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG): Ersetzt einen Teil des Einkommensverlusts bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall
  • Mehraufwands-Wintergeld (MWG): Zuschuss für Arbeitnehmer, die trotz winterlicher Bedingungen weiterarbeiten
  • Zuschuss-Wintergeld (ZWG): Ausgleich für Arbeitnehmer, die Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen

Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) im Detail

Voraussetzungen für den Bezug

Das Saison-KUG wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und ersetzt den Einkommensverlust, der durch witterungsbedingten Arbeitsausfall entsteht. Damit ein Anspruch besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Arbeitsausfall ist witterungsbedingt oder auf einen unabwendbaren Grund zurückzuführen
  2. Der Arbeitsausfall fällt in die Schlechtwetterzeit (Dezember bis März)
  3. Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort
  4. Der Arbeitnehmer ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt
  5. Vorhandene Arbeitszeitguthaben wurden bis zur Schutzgrenze aufgelöst

Leistungshöhe: 60 % bzw. 67 % des Nettoentgelts

Die Höhe des Saison-KUG orientiert sich an der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem regulären und dem tatsächlich erzielten Entgelt während der Kurzarbeit:

  • 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kinder
  • 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind (erhöhter Leistungssatz)

Die Berechnung erfolgt anhand der Leistungsentgelttabelle der Bundesagentur für Arbeit und gehört zu den anspruchsvollsten Teilen der Baulohnabrechnung. Grundlage ist das Sollentgelt (reguläres Bruttoentgelt) abzüglich des Istentgelts (tatsächlich erzieltes Bruttoentgelt in der Kurzarbeitsphase).

Geschütztes Arbeitszeitguthaben: 150 Stunden

Bevor Saison-KUG beantragt werden kann, müssen vorhandene Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden. Es gibt jedoch eine wichtige Schutzgrenze: 150 Stunden des Arbeitszeitguthabens sind geschützt und müssen nicht aufgelöst werden.

Das bedeutet konkret:

  • Hat ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeitguthaben von 200 Stunden, müssen nur 50 Stunden (200 - 150) aufgelöst werden, bevor Saison-KUG fließen kann
  • Bei einem Guthaben von 120 Stunden muss kein Guthaben aufgelöst werden, da es unter der Schutzgrenze liegt
  • Die geschützten 150 Stunden dienen als Reserve für den Arbeitnehmer und sichern sein Einkommen bei Wiederaufnahme der Arbeit

Wintergeld: MWG und ZWG erklärt

Mehraufwands-Wintergeld (MWG): 1,00 Euro pro Stunde

Das Mehraufwands-Wintergeld (MWG) ist ein Zuschuss für Arbeitnehmer, die während der Schlechtwetterzeit trotz erschwerter Witterungsbedingungen auf der Baustelle weiterarbeiten. Es beträgt 1,00 Euro pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.

Das MWG wird direkt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Die Kosten werden dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit aus Mitteln der Winterbeschäftigungsumlage erstattet.

Wichtige Voraussetzungen für das MWG:

  • Die Arbeitsleistung muss in der Schlechtwetterzeit erbracht werden
  • Es handelt sich um eine Arbeitsleistung auf einer Baustelle im Freien oder in nicht geschlossenen Gebäuden
  • Der Anspruch besteht für jede in diesem Zeitraum geleistete Arbeitsstunde

Zuschuss-Wintergeld (ZWG): 2,50 Euro pro Stunde

Das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) wird gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer zur Vermeidung von witterungsbedingtem Arbeitsausfall Arbeitszeitguthaben einsetzt. Es beträgt 2,50 Euro pro Stunde, die aus dem Arbeitszeitguthaben zur Überbrückung des Ausfalls entnommen wird.

Das ZWG soll einen Anreiz schaffen, Arbeitszeitguthaben für die Wintermonate aufzusparen und diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen. Es kommt also immer dann zum Tragen, wenn statt Saison-KUG angesparte Plusstunden aufgelöst werden.

Voraussetzungen für das ZWG:

  • Der Arbeitsausfall ist witterungsbedingt und fällt in die Schlechtwetterzeit
  • Der Arbeitnehmer setzt Arbeitszeitguthaben ein, um den Ausfall zu überbrücken
  • Das ZWG wird für jede eingebrachte Guthabenstunde gezahlt

Fristen und Verfahren: So beantragen Sie Saison-KUG

Anzeige des Arbeitsausfalls

Bevor Saison-KUG gezahlt werden kann, muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Diese Anzeige sollte unverzüglich erfolgen, sobald absehbar ist, dass witterungsbedingte Ausfälle eintreten.

Die 3-Monats-Frist für die Abrechnung

Für die Abrechnung des Saison-KUG gilt eine wichtige Frist: Die Abrechnungsunterlagen müssen innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, verfällt der Erstattungsanspruch.

Ein Beispiel: Für witterungsbedingte Ausfälle im Januar 2026 müssen die Abrechnungsunterlagen spätestens bis Ende April 2026 eingereicht werden. Wir empfehlen dringend, die Abrechnung zeitnah vorzunehmen und nicht bis zum letzten Tag der Frist zu warten.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung und Abrechnung des Saison-KUG werden folgende Unterlagen benötigt:

  1. Anzeige über Arbeitsausfall: Formular der Bundesagentur für Arbeit
  2. Abrechnungsliste: Aufstellung aller betroffenen Arbeitnehmer mit Soll- und Ist-Entgelt
  3. Arbeitszeitnachweise: Dokumentation der tatsächlich geleisteten und ausgefallenen Stunden
  4. Witterungsprotokoll: Nachweis der witterungsbedingten Ausfallgründe
  5. Arbeitszeitkonten: Nachweis über den aktuellen Stand der Arbeitszeitguthaben

Häufige Fehler bei Saison-KUG und Wintergeld vermeiden

Folgende Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden:

  • Verspätete Anzeige: Der Arbeitsausfall muss rechtzeitig angezeigt werden – warten Sie nicht bis zur Abrechnung
  • Fehlende Dokumentation: Ohne lückenlose Witterungsprotokolle und Arbeitszeitnachweise kann der Antrag abgelehnt werden. Weitere typische Stolperfallen zeigt unser Beitrag zu häufigen Fehlern in der Baulohnabrechnung
  • Versäumte 3-Monats-Frist: Nach Ablauf der Frist ist der Erstattungsanspruch endgültig verloren
  • Falsche Leistungssatzberechnung: Die Unterscheidung zwischen 60 % und 67 % muss korrekt vorgenommen werden
  • Nichtbeachtung des Arbeitszeitguthabens: Das Guthaben oberhalb der geschützten 150 Stunden muss vor dem Saison-KUG aufgelöst werden

Buchmeister: Ihr Experte für Winterbauförderung

Die Beantragung von Saison-KUG und Wintergeld ist ein bürokratischer Aufwand, der Expertise und Sorgfalt erfordert. Buchmeister übernimmt als spezialisiertes Baulohn-Büro die komplette Abwicklung der Winterbauförderung für Sie – von der Anzeige des Arbeitsausfalls über die Berechnung bis zur fristgerechten Abrechnung mit der Agentur für Arbeit. So stellen Sie sicher, dass Sie alle Leistungen erhalten, die Ihrem Betrieb und Ihren Mitarbeitern zustehen. Sprechen Sie uns an – am besten schon vor Beginn der Schlechtwetterzeit.

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